Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 53a Arbeitslose
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/53a#abs-1 (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/53a#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 53a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 – L 4 AS 471/22
- BSG, 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld - Anspruchsvoraussetzungen - Tatbestandsmerkmal der Geeignetheit der Erwerbstätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit - PrognoseentscheidungZitiert von 20
- LSG Hamburg, 16.11.2023 – L 4 AS 311/22 D
- OVG Niedersachsen, 27.06.2017 – 13 PA 252/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 53a Abs. 2 aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.